Zivilprozessordnung - ZPO | § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

Zivilprozessordnung - ZPO | § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.

(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.

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published on 18/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 30/08 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pap
published on 25/07/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger zu Recht auf Grund des Duldungsbescheides vom 08.04.2014 wegen Steuerschuld
published on 04/03/2009 00:00

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
published on 14/03/2008 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin a) in Höhe von 75.258,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens aber 6 Prozent Zinsen p.a. seit dem 01
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