Zivilprozessordnung - ZPO | § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest

Zivilprozessordnung - ZPO | § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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18/02/2016 12:21

Erwirbt ein Beteiligter Insiderpapiere, unterliegt der dadurch erzielte Sondervorteil, nicht jedoch der gesamte Wert der erworbenen Papiere gem. § 73 I 1, § 73a S. 1 StGB dem Wertersatzverfall.
SubjectsWertpapiere
17/12/2014 16:54

Das Vorhalten von Vorrats- oder Mantelgesellschaften durch ein wegen Kartellordnungswidrigkeiten verurteiltes Unternehmen rechtfertigt alleine nicht die Anordnung eines dinglichen Arrests.
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published on 25/05/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf dinglichen Arrest wird abgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des vorliegenden Arrestverfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 82.133,- €. Tatbestand Die Partei
published on 24/06/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg vom 25.05.2016, Az.: 10 Ga 9/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen ei
published on 24/06/2016 00:00

Tenor I. Die einstweilige Verfügung vom 06.04.2016 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen einer einstweiligen Ve
published on 23/02/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Arrestbeklagten werden das Urteil des Landgerichts München II vom 18.11.2015, Az. 2 O 3813/15 und der Arrestbefehl des Landgerichts München II, Az. 2 O 3813/15 vom 18.08.2015 aufgehoben. II. Der Arre
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