Zivilprozessordnung - ZPO | § 932 Arresthypothek

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten


(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht


(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 867 Zwangshypothek


(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

Zivilprozessordnung - ZPO | § 866 Arten der Vollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder nebe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 923 Abwendungsbefugnis


In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer


(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - V ZB 175/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/15 vom 13. Dezember 2018 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 929 Abs. 2; Brüssel I-VO Art. 38 Abs. 1 aF Die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist erfasst au

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2001 - V ZB 49/00

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Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 11. Mai 2017 - V ZB 175/15

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Juli 2016 - L 8 SO 19/16 B ER

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Apr. 2015 - 12 Wx 61/14

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Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Grundbuchamt - vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandsw

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Apr. 2009 - 1 Ws 339/08

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2006 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten darin entstanden sind.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Dez. 2005 - 2 W 205/05

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