Zivilprozessordnung - ZPO | § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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28/08/2013 17:12

Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden können auch Eigenverbindlichkeiten des Erben sein.
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(1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187
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