Zivilprozessordnung - ZPO | § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass
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Referenzen - Gesetze
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Anzeigen >JBeitrO | § 6
Anzeigen >AO 1977 | § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Anzeigen >RPflG 1969 | § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
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Anzeigen >ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel
Anzeigen >ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
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Anzeigen >ZPO | § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
Anzeigen >ZPO | § 743 Beendete Gütergemeinschaft
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
- 1.
beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder - 2.
der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.