Zivilprozessordnung - ZPO | § 851a Pfändungsschutz für Landwirte
(1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.
(2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.

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ZPO: Zum Umfang eines Pfändungsschutzes bei sonstigen Einkünften
14.08.2014
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 18 Besondere Angelegenheiten
(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13
bei uns veröffentlicht am 26.06.2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB88/13 vom 26. Juni 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfass