Zivilprozessordnung - ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

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Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis darf nicht mit "Kinderschrift" oder "gekippt" unterschrieben werden

19.06.2017

Es ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.
Zeugnis

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25 Fahrverbot


(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 35 Zwangsmittel


(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld fests

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung


(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung 1. wegen einer Geldforderung,2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertr
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen


Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft


(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802g Erzwingungshaft


(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802j Dauer der Haft; erneute Haft


(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. (2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen


(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht h

Zivilprozessordnung - ZPO | § 478 Eidesleistung in Person


Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802e Zuständigkeit


(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solc

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2009 - I ZB 91/08

bei uns veröffentlicht am 13.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 91/08 vom 13. August 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 766 a) Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße gegen das Vollstre

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2017 - I ZB 8/17

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 8/17 vom 21. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Projektunterlagen ZPO § 883 Abs. 1 a) Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 6/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 150 Abs. 2 Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückseigentümer ) die Über

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 41/07

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/07 vom 17. Januar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 1 Wird der Geric

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - I ZB 66/07

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 66/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 883 Abs. 2; ZVG § 150 Abs. 2, § 152 Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - V ZB 308/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 308/10 vom 16. Februar 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 67; AO § 310 Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen B

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StPO § 111c Abs. 3, § 111

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 24/04 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR ja ZPO §§ 884, 886; DepotG §§ 8, 14 Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertrag

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2018 - I ZB 78/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 27. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/17 vom 26. Juli 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2011 - V ZB 280/10

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF Beschluss V ZB 280/10 vom 24. Februar 2011 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 150 Abs. 2; ZPO §§ 758a Abs. 2, 885 Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mi

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2006 - I ZB 126/05

bei uns veröffentlicht am 10.08.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 126/05 vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja GG Art. 13; ZPO §§ 758, 758a, 892 Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2003 - III ZR 109/02

bei uns veröffentlicht am 03.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 109/02 Verkündet am: 3. Juli 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 254 Bei eine

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2000 - III ZR 314/99

bei uns veröffentlicht am 09.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 314/99 Verkündet am: 9. November 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Juni 2019 - W 8 S 19.614

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird mit dem Hinweis abgelehnt, dass ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.560,51 EUR (ab 1.7.2019: 1.622,16 EUR) bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren) zu beachten ist. II.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2015 - W 2 E 15.706

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Landgericht München I Endurteil, 28. Nov. 2014 - 34 O 975/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Gründe Landgericht München I Az.: 34 O 975/12 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28.11.2014 ..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: ...

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Nov. 2015 - W 2 S 15.936

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 2. März 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Betrag in Höhe von 4.462,44 E

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - V ZB 63/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 63/16 vom 28. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 6 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der Partei, deren auf die Herausgabe eines Sch

Sozialgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - S 3 KR 143/17 ER

bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhil

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 4 K 3694/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe vo

Landgericht Hamburg Beschluss, 28. Feb. 2017 - 326 T 83/16

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde vom 29.4.2016 gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 12.04.2016, Az. 67c IN 390/15, wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Der Bes

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 27. Juli 2016 - 4 Ta 118/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 – 5 Ca 1459/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 Gründe: 2I. 3Die Schuldnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2016 - I ZB 110/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Stade - 9. Zivilkammer - vom 31. Oktober 2014 aufgehoben.

Landgericht Heidelberg Urteil, 04. Dez. 2015 - 11 O 37/15 KfH; 11 O 37/15 (KfH)

bei uns veröffentlicht am 04.12.2015

Tenor I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Heidelberg - 11. Kammer für Handelssachen - vom 09.10.2015 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sie wie folgt lautet: 1. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, dem Verfügu

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Juni 2015 - 5 U 95/13

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Mai 2015 - 2 Sa 403/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20.05.2014 - 6 Ca 1112/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht z

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Nov. 2014 - 12 W 35/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfügungskläger zu tr

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2014 - 13 K 146/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob bei einem Gerichtsvollzieher das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit da

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 20. Nov. 2012 - 3 A 401/11

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der Abschlussprüfung zur geprüften Rechtsfachwirtin. 2 Die Klägerin legte als Teilnehmerin der Abschlussprüfung zur geprüften Rechtsfachwi

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Aug. 2009 - 9 Ta 180/09

bei uns veröffentlicht am 14.08.2009

I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern –Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 27.4.2009 teilweise abgeändert: Zur Erzwingung der dem Schuldner nach dem Urteil des Arbeitsgerich

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 01. März 2005 - 5 W 37/05 - 13

bei uns veröffentlicht am 01.03.2005

Tenor 1. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird dem Senat zur Entscheidung übertragen. 2. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6.1.2005 - 6 O 165/04 - wird zurückgewiesen.

Landgericht Tübingen Beschluss, 21. Jan. 2004 - 5 T 202/03

bei uns veröffentlicht am 21.01.2004

Tenor Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 16. Juli 2003 (9 M 1394/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO wird zugelassen. Besch

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(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen...
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen...
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur...
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(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. (2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet...