Zivilprozessordnung - ZPO | § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

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GvKostG | Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 634 - 637;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gliederung Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) Abschnitt 2 Vollstreckung Abschnitt 3 Verwertung Abschnitt 4 Besondere Geschäfte Abschnitt 5.

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2001 - VI ZR 356/00
bei uns veröffentlicht am 02.10.2001
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 356/00 Verkündet am:
2. Oktober 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §..
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2000 - IX ZR 442/98
bei uns veröffentlicht am 06.04.2000
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 442/98 Verkündet am:
6. April 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO § 929..
Amtsgericht Gummersbach Beschluss, 20. Okt. 2016 - 61 M 1986/16
bei uns veröffentlicht am 20.10.2016
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Tenor
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wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.10.2016 (Eingang: 18.10.2016) teilweise zurückgewiesen.
1. Auf der Formularseite 4 werden unter „Forderung aus Anspruch“ die Worte: „gemäß...
Amtsgericht Gummersbach Beschluss, 18. Aug. 2016 - 61 M 1387/16
bei uns veröffentlicht am 18.08.2016
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Tenor
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wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.07.2016 in der Fassung vom 04.11.2016 (Eingang. 11.08.2016) insoweit zurückgewiesen, als mehr als
101,67 € Resthauptforderung
31,65 € nebst Zinsen...