Zivilprozessordnung - ZPO | § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung

(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.

(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses


(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis


(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:1.für Zwecke der Zwangsvollstreckung;2.um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;3.um Vorausse
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882c Eintragungsanordnung


(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;2.eine Vollstreckung nach dem Inhalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses


(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 6b E 14.4417

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 91,10 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Landgericht Münster Beschluss, 19. Aug. 2016 - 05 T 428/16

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 1G r ü n d e : 2I. 3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob ein Gerichtsvollziehe

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2015 - I ZB 107/14

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 107/14 vom 21. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 754 Abs. 1, § 775 Nr. 4, §§ 802b, 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 882d a) Ein Zahlungspla

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - I ZB 64/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 4 /14 vom 11. Juni 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, §§ 130a, 236 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 2 Satz 1, §§ 802c, 882c, 882d; RBStV § 10; LV

Landgericht Köln Beschluss, 13. Apr. 2015 - 39 T 243/14

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2014 - 288 M 965/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch aufgehoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtl

Landgericht Detmold Beschluss, 11. Nov. 2014 - 3 T 217/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Auf den Widerspruch der Schuldnerin wird die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers B vom 15.05.2014 (DR II-#####/####) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstand

Amtsgericht Köln Beschluss, 14. Okt. 2014 - 288 M 965/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 Gründe: 2I. 3Die Gläubigerin beauftragte den Obergerichtsvollzieher E mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Da der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der le

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2014 - 5 T 66/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts … vom 23.04.2014, Az. 5 M 12272/14, aufgehoben.2. Auf den Widerspruch des Schuldners wird die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin … beim Amtsgericht …

Amtsgericht Bonn Beschluss, 16. Apr. 2014 - 24 M 579/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor wird aufgrund des Widerspruchs des Schuldners vom 20.02.14 die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers N vom 09.02.14 - DR II 31/14 - aufgehoben. Die einstweilige Aussetzung der Eintragung vom 24.02.14 ist damit erledigt, da nun keine

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