Zivilprozessordnung - ZPO | § 945a Einreichung von Schutzschriften
Zivilprozessordnung - ZPO | § 945a Einreichung von Schutzschriften
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
(2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.
(3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf se
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/09/2018 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2017 - 28 O 200/17 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit
published on 30/09/2018 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2017 - 7 W 108/17 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale W
published on 04/07/2016 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 02.05.2016, Az. 315 O 57/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert
published on 07/03/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
1Gründe:
2I.
3Die Parteien sind identisch mit den Parteien des einstweiligen Ver
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