Zivilprozessordnung - ZPO | § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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25/05/2011 05:09
KG - Urteil vom 16.10.2009 (Az: 14 U 18/09) - nicht rechtskräftige Entscheidung auch zur Frage der vorherigen Einzahlung in die Kasse, wenn dadurch eine erfolgreiche Kassenpfändung ermöglicht wird - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräume
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published on 21/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/10 vom 21. Juli 2011 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 133 Abs. 1 Satz 1, § 900 Abs. 1 Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Te
published on 26/07/2018 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 27. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/17 vom 26. Juli 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 07/01/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 409/10 vom 7. Januar 2011 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1 Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstre
published on 29/01/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 115/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 815 Abs. 3 Die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsv
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(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine...