Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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§ 769 ZPO zitiert oder wird zitiert von 17 §§.
§ 769 ZPO wird zitiert von 10 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >JBeitrO | § 8
Anzeigen >IntGüRVG | § 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
Anzeigen >IntFamRVG | § 34 Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
Anzeigen >IntErbRVG | § 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsmitgliedstaat
§ 769 ZPO wird zitiert von 5 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
Anzeigen >ZPO | § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Anzeigen >ZPO | § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Anzeigen >ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage
§ 769 ZPO zitiert 2 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
Anzeigen >ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage
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126 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 769 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2017 - XI ZR 295/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - V ZB 41/13
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - IX ZR 311/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2013 - I ZB 56/12
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.