Zivilprozessordnung - ZPO | § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
Referenzen - Urteile
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 811c ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2012 - I ZB 19/11
04.04.2012
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZB 19/11
vom
4. April 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 885, 888
a) Das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren ist au