Rechtsgebiet
Mietrecht
6 Unterthemen · 80 von 411 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Mietrecht regelt die Gebrauchsüberlassung von Sachen gegen Entgelt. Der Vermieter hat die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten, der Mieter schuldet die Miete (§ 535 BGB). Für Wohnraum gelten zahlreiche zwingende Schutzvorschriften, von denen nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden kann.
Ist die Mietsache mangelhaft, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB); daneben bestehen Ansprüche auf Mängelbeseitigung und unter Umständen auf Schadensersatz. Die Miete darf nur in den gesetzlich geregelten Verfahren erhöht werden, etwa bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder nach Modernisierung (§ 559 BGB); in angespannten Wohnungsmärkten begrenzt § 556d BGB die Miete bei Neuvertrag.
Die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter setzt ein berechtigtes Interesse voraus, insbesondere Pflichtverletzung, Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung (§ 573 BGB); bei erheblichem Zahlungsverzug ist die außerordentliche Kündigung möglich (§ 543 Abs. 2, § 569 Abs. 3 BGB). Betriebskosten sind jährlich abzurechnen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Neben der Wohnraummiete stehen Gewerbemiete, Pacht und das Wohnungseigentumsrecht mit eigenen Regeln.
Das Wohnraummietrecht ist ein bedeutendes Unterthema des Immobilienrechts, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Vermietern und Mietern von Wohnungen regelt. Weiterlesen ›
Das Gewerberaummietrecht ist ein wichtiger Bereich des Immobilienrechts, der sich speziell mit der Vermietung von Gewerbeimmobilien befasst. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters
- § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 566 BGB Kauf bricht nicht Miete
- § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 550 BGB Form des Mietvertrags
- § 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 559 BGB Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 581 BGB Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
- § 546a BGB Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
- § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
- § 560 BGB Veränderungen von Betriebskosten
- § 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 542 BGB Ende des Mietverhältnisses
- § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- § 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
- § 558d BGB Qualifizierter Mietspiegel
- § 544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre
- § 558c BGB Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
- § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
- § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 556g BGB Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
- § 537 BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
- § 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung
- § 571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
- § 557 BGB Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 545 BGB Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- § 568 BGB Form und Inhalt der Kündigung
- § 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts
- § 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen
- § 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 565 BGB Gewerbliche Weitervermietung
- § 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 577a BGB Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
- § 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 577 BGB Vorkaufsrecht des Mieters
- § 575 BGB Zeitmietvertrag
- § 556b BGB Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- § 580a BGB Kündigungsfristen
- § 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen
- § 557a BGB Staffelmiete
- § 596 BGB Rückgabe der Pachtsache
- § 555c BGB Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 556c BGB Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
- § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters
- § 559a BGB Anrechnung von Drittmitteln
- § 555d BGB Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
- § 556f BGB Ausnahmen
- § 564 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 566a BGB Mietsicherheit
- § 585 BGB Begriff des Landpachtvertrags
- § 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
- § 586 BGB Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- § 561 BGB Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
- § 584 BGB Kündigungsfrist
- § 567 BGB Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 594a BGB Kündigungsfristen
- § 547 BGB Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
- § 552 BGB Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- § 557b BGB Indexmiete
- § 593b BGB Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- § 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
- § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
- § 585a BGB Form des Landpachtvertrags
- § 593 BGB Änderung von Landpachtverträgen
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Mietrecht
Alle Fragen im FAQ ›Kann mein Vermieter mir wegen Eigenbedarf kündigen?
Ja, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt — § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB führt das als berechtigtes Interesse auf. Die Aufzählung des Absatzes 2 ist nicht abschließend; sie nennt Gründe, die „insbesondere“ ein berechtigtes Interesse begründen. Der Wunsch, durch anderweitige Vermietung eine höhere Miete zu erzielen, bleibt nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich außer Betracht.
Wie lege ich Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung ein (Härtefall)?
In Textform — nicht schriftlich — und spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses: § 574b Abs. 1 S. 1 BGB verlangt die Textform, § 574b Abs. 2 S. 1 BGB die Frist. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen, kann der Mieter ihn noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären (§ 574b Abs. 2 S. 2 BGB). Inhaltlich setzt der Widerspruch eine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB voraus.
Welche Kündigungsfristen gelten für den Mieter?
Drei Monate: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB). Die vielzitierte Verlängerung nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate gilt nach § 573c Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich nur für den Vermieter — für den Mieter bleibt es bei drei Monaten, gleich wie lange er wohnt. Eine für ihn nachteilige Abweichung ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).
Wann darf ich die Miete mindern und um wie viel?
Sobald ein Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, entfällt die Miete; ist die Tauglichkeit nur gemindert, ist eine „angemessen herabgesetzte“ Miete zu entrichten (§ 536 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht (S. 3). Einen Prozentsatz nennt § 536 BGB nicht; die verbreiteten Minderungstabellen stehen nicht darin. Bei energetischer Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB bleibt die Minderung für drei Monate außer Betracht (§ 536 Abs. 1a BGB).
Wann darf der Vermieter fristlos kündigen (Mietrückstand)?
Bei Verzug für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil, oder wenn der Rückstand über mehr als zwei Termine die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). „Nicht unerheblich“ ist der Rückstand nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB erst, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Die Kündigung wird nachträglich unwirksam, wenn der Vermieter bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB) — das gilt nicht, wenn dem in den letzten zwei Jahren bereits eine so unwirksam gewordene Kündigung vorausging (S. 2).