Zivilprozessordnung - ZPO | § 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er
- 1.
zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend - 2.
bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 3 andere §§ aus dem .