Zivilprozessordnung - ZPO | § 940a Räumung von Wohnraum

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940a Räumung von Wohnraum
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Henry Bach
Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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by Rechtsanwalt Henry Bach, Rechtsanwälte Henry Bach
21/11/2021 23:05

Nach einer wirksamen Kündigung des Mietvertrages und nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Mieter verpflichtet, die Mietwohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Der Vermieter darf im Mietrecht die Räumung nicht eigenmächtig durchführen, sondern muss hierzu den Gerichtsvollzieher einschalten.
20/07/2017 10:33

Eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung, setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist.
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