Zivilprozessordnung - ZPO | § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

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Referenzen - Gesetze | § 722 ZPO
§ 722 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 722 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
InsO | § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 722 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
ZPO | § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 722 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - V ZB 101/18
Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2011 - IX ZR 180/10
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2009 - IX ZR 152/06
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.