Zivilprozessordnung - ZPO | § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.

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published on 13/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die am 22. September 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von … Bl. … vorgenommene Löschung des Amtswiderspruchs gegen die in Abteilung III lfd. Nr. 5 zu Lasten
published on 05/06/2018 00:00

Tenor 1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. November 2016 wird die Beklagte zu 1) verurteilt, die Auflassung der im Grundbuch von S... verzeichneten Grundstücke Gemarkung S..., Blatt Nr. 898, Flur 1,
published on 15/09/2016 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
published on 26/06/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. September 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 52/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das
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