Strafgesetzbuch - StGB | § 125 Landfriedensbruch

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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21/09/2017 16:06

Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus.
Subjectssonstiges
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In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schußwaffe bei sich führt,2. eine andere Waffe oder ein ande
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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit

(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mo
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published on 07/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 13-14, 16-19/19 vom 7. Mai 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070519B
published on 26/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381/18 vom 26. März 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen zu 1. bis 4. und 6. bis 7.: versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 5. und 8.: versuchter gefährlicher Körperver
published on 02/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/19 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a. zu 2.: Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR23.19.0 Der 3.
published on 07/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 13-14, 16-19/19 vom 7. Mai 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070519B
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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt...
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu...
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt...