Strafgesetzbuch - StGB | § 157 Aussagenotstand

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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02/06/2016 12:18

fehlen die Voraussetzungen für eine Vereidigung muss dies bei einer Strafbarkeit wegen Meineids berücksichtigt werden
SubjectsStrafrecht
18/04/2015 13:39

Für die Annahme einer Zwangslage ist allein das Vorstellungsbild des Täters maßgeblich.
SubjectsStrafrecht
18/04/2015 13:32

Ein Aussagenotstand ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte.
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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
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published on 28/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 562/13 vom 28. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 beschlossen : Auf die Revision des Angeklagt
published on 28/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 376/04 vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Meineids u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Nr. 3 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am
published on 26/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 240/07 vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen uneidlicher Falschaussage Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2007 gemäß
published on 26/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 239/07 vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen uneidlicher Falschaussage Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juli
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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf...