Strafgesetzbuch - StGB | § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst

Strafgesetzbuch - StGB | § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P
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published on 16/04/2015 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v
published on 17/09/2014 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 2014, zugegangen am 30. Januar 2014, nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläge
published on 09/12/2010 00:00

Tenor 1.Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nr. 1 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 wird als unzulässigv e r w o r f e n .2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nr. 2 des vorgenannten Beschlusses
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