Strafgesetzbuch - StGB | § 356 Parteiverrat
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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23/12/2011 12:29
Kein Wegfall oder Kürzung des Vergütungsanspruchs wegen unzureichender und pflichtwidriger Leistung des Rechtsanwalts-BGH vom 15.07.04-Az: IX ZR 256/03-Rechtsanwalt für Anwaltshaftung
SubjectsWirtschaftsrecht
17/04/2011 19:31
Es besteht kein Beschlagnahmeverbot (§ 97 I StPO) für Ergebnisse unternehmensin
SubjectsBeschlagnahme von Beweismitteln
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/18 Verkündet am: 12. März 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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