Strafgesetzbuch - StGB | § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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23/06/2010 11:20

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
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Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschrei
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published on 15/01/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR580/14 vom 15. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar
published on 27/04/2017 00:00

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published on 12/07/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.07.2015 (92 C 6/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die im Ins
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