Strafgesetzbuch - StGB | § 154 Meineid

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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02/06/2016 12:18

fehlen die Voraussetzungen für eine Vereidigung muss dies bei einer Strafbarkeit wegen Meineids berücksichtigt werden
SubjectsStrafrecht
23/12/2011 12:29

Kein Wegfall oder Kürzung des Vergütungsanspruchs wegen unzureichender und pflichtwidriger Leistung des Rechtsanwalts-BGH vom 15.07.04-Az: IX ZR 256/03-Rechtsanwalt für Anwaltshaftung
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(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig be
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