Strafgesetzbuch - StGB | § 169 Personenstandsfälschung

Strafgesetzbuch - StGB | § 169 Personenstandsfälschung
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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24/08/2017 17:46

Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu.
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published on 26/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 125/17 vom 26. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1598 a Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter
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