Strafgesetzbuch - StGB | § 169 Personenstandsfälschung
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anwälte | § 169 StGB
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 169 StGB
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 169 StGB.
1 Artikel zitieren § 169 StGB.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 169 StGB.