Strafgesetzbuch - StGB | § 339 Rechtsbeugung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

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21/05/2021 18:28

Rechtsbeugung nach § 339 StGB ist die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Bei einer Verurteilung folgt in der Regel auch der Amtsverlust (§ 24 Nr. 1 DRiG). Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist gerechtfertigt, als Gegengewicht und Grenze der richterlichen Unabhängigkeit. Daher kommt sie auch nur bei ganz erheblichen „elementaren“ Rechtsverstößen in Betracht. Der Täter muss sich bewusst gegen Recht und Gesetz, an eigenen anderen Maßstäben ausgerichtet haben. Der Rechtsbeugungstatbestand spielte eine Rolle nach politischen Systemwechsel. Zuletzt gab es Vorwürfe gegen Richter wegen der s.g. Maskenurteile.
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28/03/2017 13:50

Die Kündigung eines Angestellten, der schriftlich und mündlich einem Vorgesetzten Rechtsbeugung vorgeworfen hat, verstößt nicht gegen Europarecht.
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Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45
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