Strafgesetzbuch - StGB | § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

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Schwangerschaftsabbruch: Entscheidung des Supreme Courts und rechtliche Lage in Deutschland

03.08.2022

Das höchste Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika hat das seit fast 50 Jahren bestehende Recht auf Schwangerschaftsabbrüche außer Kraft gesetzt. In den folgenden Artikel erfahren Sie die Hintergründe dieser konservativen Entscheidung sowie die Rechtslage in Deutschland.  

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafgesetzbuch - StGB | § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch


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zitiert 3 andere §§ aus dem .

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Strafgesetzbuch - StGB | § 218 Schwangerschaftsabbruch


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Strafgesetzbuch - StGB | § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage


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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 199/15 vom 27. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 17. September 2015 in der Sitzung am 27. Oktober

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bei uns veröffentlicht am 13.06.2003

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Mannheim vom 17.10.2002 - 8 O 218/02 - wird zurückgewiesen. Gründe   1 I. Die Tochter der Antragsteller kam am 16.12.1997 schwerstgeschädigt mit Spina bifid

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