Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Anwälte | {{shorttitle}}

moreResultsText

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Dr. Schiemzik leitet im Hamburger Büro den Bereich Wirtschaftsrecht.
Languages
EN, DE,

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR,
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
31 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

29/12/2024 17:22

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB fordert Gerichte und Staatsanwaltschaften gleichermaßen heraus. Besonders Konstellationen wie Scheinselbständigkeit oder Schwarzarbeit, bei denen die zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse oft schwer zu rekonstruieren sind, führen regelmäßig zu Unsicherheiten bei der Ermittlung und Bewertung der Tat. Die Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen und die Konkretisierung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift wurden in der Rechtsprechung zunehmend flexibilisiert, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Maßstäbe, die an die Feststellungen der Gerichte und die Anklageschrift gestellt werden, untersucht die Rechtsprechung und beleuchtet, wie die Balance zwischen Verfahrensökonomie und rechtsstaatlichen Anforderungen gewahrt werden kann.
01/07/2024 14:06

Artikel zum Thema Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB Einführung Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB) ist ein häufig übersehener, aber äußerst praxisrelevanter S
11/03/2024 16:57

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt stellt eine schwerwiegende Straftat im Rahmen des Arbeitsstrafrechts dar, die nicht nur die finanzielle Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer bedroht, sondern auch das Vertrauen in faire Arbeitsbedingungen untergräbt. Gemäß § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) werden Arbeitgeber, die ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommen, strafrechtlich belangt. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die Konsequenzen für Arbeitgeber und die Schutzmechanismen für Arbeitnehmer.
08/12/2023 12:15

Illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerüberlassung: Strafrechtliche Konsequenzen  In Deutschland spielt die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerüberlassung eine wichtige Rolle. Es ist von e
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
216 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 11/08/2023 00:38

AMTSGERICHT FRANKFURT (ODER) IM NAMEN DES VOLKES   Tenor Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.  Gründe I. Die Sta
published on 03/04/2023 13:43

AMTSGERICHT TIERGARTEN IM NAMEN DES VOLKES In der Strafsache  gegen  1. A 2. B   wegen Vorenthaltens und Veuntreuens von Arbeitsentgelt   Das Amtsgericht Tiergarten -Schöffengericht- hat in der Sitzung vom 05.11.2013, an der
published on 08/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 122/19 vom 8. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2020:080120U5STR122.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 2
published on 09/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 586/12 vom 9. April 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ AO § 35, § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 25 Abs. 2 1. Täter einer Steuerhinterz
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.