Strafgesetzbuch - StGB | § 107b Fälschung von Wahlunterlagen
(1) Wer
- 1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, - 2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, - 3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, - 4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 107b StGB.
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Mai 2015 - 7 K 877/14
bei uns veröffentlicht am 08.05.2015
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl 2013 in W.2 Am 10.11
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2005 - 7 K 3365/04
bei uns veröffentlicht am 13.04.2005
Tenor
Die Einspruchsentscheidung des Landratsamts Ostalbkreis vom 16.
Juli 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Zuteilung eines Sitzes im
Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 für
ungültig zu erklären.