Strafgesetzbuch - StGB | § 256 Führungsaufsicht

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß e
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published on 05/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 524/17 vom 5. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. J
published on 13/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 597/18 vom 13. März 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2019:130319U2STR597.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der S
published on 08/02/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 488/99 vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß §
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(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere...