Strafgesetzbuch - StGB | § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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22/09/2022 12:15

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass die Audioaufnahme von Polizisten, die eine Personalienfeststellung vornehmen, einen Anfangsverdacht für ein gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbares Verhalten, begründet. Dieser Anfangsverdacht berechtigt Polizeibeamte zur Beschlagnahmung des Geräts mit dem die Audioaufnahme aufgezeichnet wurde. Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
09/01/2011 19:16

Ob die Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte auf einem Gemälde deren Intimsphäre verletzt, ist aufgrund einer Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten des Künstlers zu ermitteln - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
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Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie
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published on 08/09/2022 13:39

Die Aufnahme von Dienstgesprächen während einer Demonstration kann strafbar sein, wenn die aufgenommenen Gespräche "nichtöffentlich" sind. Das Landgericht München I verwarnte eine Studentin, die das Gespräch zwischen ein
published on 08/09/2022 13:14

Das Landgericht Osnabrück stellte fest, dass die Beschlagnahmung des Mobiltelefons eines Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt war. Gerechtfertigt könnte die Beschlaagnahmung insbesondere dann sein, wenn das Filmen gegen § 201 St
published on 07/09/2022 16:28

Die Audioaufnahme von Polizeibeamten, die eine Personalienfeststellung vornehmen, kann die Annahme eines Anfangsverdachts für ein gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbares Verhalten (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) begründen.
published on 30/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 108/12 vom 30. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 2012, an der teilgenommen haben: Richter
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Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel...