Strafgesetzbuch - StGB | § 234 Menschenraub

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernom

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach M

(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 ode
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(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. (weggefallen)2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4. einer Geld- od

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bi
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published on 04/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 12/19 vom 4. April 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte u.a. ECLI:DE:BGH:2019:040419BAK12.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun
published on 27/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung eines Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten C. gegen das
published on 01/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 379/00 vom 1. Dezember 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Menschenraubs, Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
published on 21/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. Gründe I. Der Antragste
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