Strafgesetzbuch - StGB | § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Referenzen - Gesetze | § 16b ZO-Ärzte
§ 16b ZO-Ärzte zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 16b ZO-Ärzte wird zitiert von 1 anderen §§ im Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
§ 16b ZO-Ärzte zitiert 1 andere §§ aus dem Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 16b ZO-Ärzte.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele...