Strafgesetzbuch - StGB | § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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Referenzen - Gesetze | § 16b ZO-Ärzte

§ 16b ZO-Ärzte zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 16b ZO-Ärzte wird zitiert von 1 anderen §§ im Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

Strafgesetzbuch - StGB | § 286 Einziehung


In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezog
§ 16b ZO-Ärzte zitiert 1 andere §§ aus dem Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Referenzen - Urteile | § 16b ZO-Ärzte

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 16b ZO-Ärzte.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Mai 2014 - 5 K 13.340

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Landgericht München I Schlussurteil, 28. Feb. 2018 - 27 O 11716/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.755,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2016 zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtss

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Sept. 2015 - X R 43/12

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 31. Oktober 2012  12 K 1136/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 09. Juli 2008 - 1 K 547/07

bei uns veröffentlicht am 09.07.2008

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.01.2007 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestan

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(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele...