Strafrecht: Erziehungsmaßnahme durch eine Lehrerin ohne Züchtigungsabsicht ist keine Körperverletzung
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Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt der wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) angeschuldigten Lehrerin mit der Anklageschrift vom 26. Mai 2009 zur Last, sie habe an einem nicht näher bestimmbaren Schultag in der Zeit vom 1. September 2008 bis 26. Februar 2009 den 11-jährigen Schüler J. K. derart heftig am Oberarm gepackt, um ihn aus dem Klassenzimmer zu geleiten, dass der Schüler erhebliche Schmerzen und ein Hämatom am Oberarm erlitten habe. Diese Folgen habe die Angeschuldigte billigend in Kauf genommen. Der Tat soll die Störung des Unterrichts durch J. K. und die vergebliche Aufforderung der Angeschuldigten, das Klassenzimmer zu verlassen, vorausgegangen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Gegen die ihr am 9. November 2009 zugestellte Entscheidung über die Nichteröffnung richtet sich die - bei Gericht am 16. November 2009 eingegangene - sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin ist unbegründet. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht gemäß § 204 Abs. 1 StPO abgelehnt.
Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 m. w. N.). Die Angeschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat - so das Amtsgericht zutreffend - aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig.
Zwar ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angeschuldigte den Schüler K. am Oberarm angefasst hat, hierdurch Schmerzen auftraten und ein blauer Fleck (Hämatom) entstand. K. hat in seiner polizeilichen Anhörung bekundet, dass die Angeschuldigte ihn unter anderem einmal am Oberarm gepackt habe und an dieser Stelle ein ca. 2 cm großer blauer Fleck zurückgeblieben sei. Diesen habe er seiner Mutter gezeigt (Bl. 9 ff d. A.). Frau K., die Anzeigeerstatterin, hat dies bestätigt (Bl. 13 d. A.) und in ihrer Strafanzeige behauptet, ihr Sohn habe zusätzlich Schmerzen am Oberarm erlitten (Bl. 2 d. A.). Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch der Aussage der Zeugin W. entnehmen, wonach ihr Mitschüler K. während des Griffs an den Oberarm geäußert haben soll, dass er Schmerzen habe.
Unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses - einschließlich der Situation, in der die Angeschuldigte die ihr vorgeworfene Handlung begangen haben soll - ist ihre Verurteilung gleichwohl nicht wahrscheinlich. Die Kammer hat dabei beachtet, dass die Eröffnung eines Hauptverfahrens lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung, nicht hingegen den Grad eines dringenden Tatverdachts oder gar die für eine Verurteilung notwendige richterliche Überzeugung erfordert.
Es liegt schon keine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB vor. Eine solche ist nur zu bejahen, wenn eine andere Person übel und unangemessen behandelt wird. Erforderlich ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Die Beurteilung der Erheblichkeit richtet sich nach der Sicht eines objektiven Betrachters, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen (oder seiner Erziehungsberechtigten), und insbesondere auch nach der Dauer und der Intensität der störenden Beeinträchtigung. Nicht mit jedem körperlichen Übergriff ist die Tatbestandsschwelle des § 223 StGB überschritten. Geringe Blutergüsse oder Ähnliches gelten als unerhebliche Beeinträchtigungen unterhalb der Bagatellgrenze zur Körperverletzung.
§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land B. (im Folgenden: SchulG) steht dem nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Gesetzesnorm, die jede körperliche Züchtigung untersagt, ist bereits nicht eröffnet. Eine Züchtigung hat die Angeschuldigte ebenso wenig begangen wie eine üble und unangemessene Behandlung. Ihrem Wortsinn nach stellt eine Züchtigung eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung dar. Eine solche liegt hier sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht fern. Das einfache Umfassen des Oberarms - ohne zusätzlichen körperlichen Einsatz (z. B. Schütteln oder Schläge) oder Verwendung von Hilfsmitteln - diente der Durchsetzung einer Ordnungsmaßnahme, nachdem diese verbal nicht durchgesetzt werden konnte. Der Lehrerin kam es nach Aktenlage allein darauf an, die angeordnete und der Sachlage angemessene Maßnahme, das Verlassen der Klasse, durchzusetzen und nicht darauf, dem Schüler - in Bestrafungsabsicht - Schmerzen zuzufügen. Sie reagierte mit dem mildesten Mittel, das ihr noch zur Verfügung stand, unmittelbar auf ein grobes kindliches Fehlverhalten.
Der Ausschluss vom Unterricht ist in § 63 Abs. 2 Nr. 2 SchulG grundsätzlich als erzieherische Maßnahme vorgesehen. Danach darf bei einem Scheitern der nach § 62 Abs. 1 SchulG vorrangig zu ergreifenden erzieherischen Mittel und fortdauernder Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichtsarbeit - was hier vorliegt - der Ausschluss vom Unterricht veranlasst werden.
Nach den Angaben von J. K. selbst und seiner Mitschülerin W. hatte er zuvor wiederholt erheblich den Unterricht gestört und sich der mehrfachen Aufforderung der Angeschuldigten, aufzustehen und die Klasse zu verlassen, widersetzt. Die Zeugin W. hat zudem bekundet, dass sich J. K. am Tisch und am Stuhl festgehalten habe, als die Lehrerin ihn habe hochziehen wollen. Die Durchsetzung der Aufforderung, die letztlich der Wiederherstellung der Ordnung und einer ungestörten Unterrichtung der Lernwilligen in der Klasse diente, durch einfachen körperlichen Zwang stellt ein nicht tatbestandsmäßiges sozialadäquates Handeln dar. Hier kommt die Kürze der Einwirkung hinzu. Die Zeugin W. hat bekundet, dass die Angeschuldigte J. K. sofort losgelassen habe, als dieser angegeben habe, Schmerzen zu erleiden. Allein dieser Umstand lässt die Bewertung, die Angeschuldigte habe den Schüler züchtigen wollen, mehr als fern liegend erscheinen.
Selbst bei Unterstellung, der Tatbestand einer Körperverletzung wäre erfüllt, wäre das Handeln der Angeschuldigten gerechtfertigt.
Eine Rechtfertigung folgt aus den allgemeinen Regeln, weil der Landesgesetzgeber den Lehrern mit dem B.er Schulgesetz nur unzureichende Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Es ist zwar geregelt, dass Ordnungsmaßnahmen unter näher geregelten Voraussetzungen ergriffen werden können (§ 63 Abs. 3 bis 6 SchulG). Durch die systematische Verknüpfung der in § 62 und 63 Abs. 2 Satz 1 SchulG bezeichneten Maßnahmen mit dem in (§ 63 Abs. 2 Satz 2 geregelten Verbot der Züchtigung ist weiterhin klargestellt worden, dass dieses Mittel nicht der Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen dienen darf. Ob und welche - niedrigschwelligeren - Mittel ein Lehrer zur Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen nutzen darf, wenn die verbale Aufforderung vom Schüler nicht befolgt wird, ist nicht geregelt. Dass Lehrer vom Gesetzgeber in derartigen - in Großstädten wie Berlin fast schon alltäglichen - Situationen ohne Handlungsvorgaben sich selbst überlassen bleiben, kann allerdings nicht, wie die Staatsanwaltschaft offensichtlich meint, zur Folge haben, dass ihnen - anders als Polizisten - die Möglichkeit einer Rechtfertigung generell versagt ist, wenn sie - wie hier die Angeschuldigte - als ultima ratio zu einfachem körperlichen Zwang ohne erkennbare Züchtigungsabsicht greifen.
Eine derart auf Tatbestands- und Rechtfertigungsebene weite Auslegung von § 63 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz ist jedenfalls bei der strafrechtlichen Bewertung eines Vorgangs verfehlt. Dies zeigt schon der Vergleich mit einer Notwehr- oder Nothilfesituation. Die extensive und noch dazu für die Bewertung einer Handlung allein maßgebliche Anwendung des § 63 Abs. 2 Satz 2 SchulG auf jeden körperlichen Zwang (auch unterhalb der Eingriffsintensität einer körperlichen Züchtigung) und jede Situation führte zu einer Schutzlosigkeit der Lehrer und ggf. auch der Mitschüler. Dass dies jedenfalls nicht dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers entspricht, zeigt ein Blick auf § 1631 Abs. 2 BGB n. F. Danach stellen entwürdigende Maßnahmen, zu denen körperliche Bestrafungen zu zählen sind, verbotene Erziehungsmethoden dar. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass jede Art der körperlichen Bestrafung unzulässig ist, auch wenn sie nicht die Intensität einer Misshandlung erreicht. Umgekehrt macht die Begrenzung auf Bestrafungen deutlich, dass - wie bei § 223 StGB auch - nicht jede Form der körperlichen Einwirkung erfasst wird. Verboten ist lediglich die Verknüpfung von Strafe mit einer (erheblichen) körperlichen Einwirkung, nicht hingegen die nicht strafende, z. B. der Gefahrenabwehr dienende Einwirkung. Entsprechendes muss für ein geringfügiges Einwirken des Lehrers gelten, der - wie hier die Angeschuldigte - das Verhalten des Schülers nicht sanktionieren will, sondern die vergebens angeordnete Maßnahme ohne die Intention, strafen zu wollen, durchsetzen will. Es ist kein vernünftiger Grund denkbar, Lehrer, denen ein vergleichbares, lediglich mit dem sprachgeschichtlich älteren Begriff der Züchtigung besetztes Verbot gilt, anders zu behandeln als Eltern, indem jenen - entgegen dem Willen des Gesetzgebers - sozialadäquates und zur Durchsetzung des Erziehungsauftrags gebotenes Handeln gegen Androhung von Strafe untersagt sein soll.
Unabhängig davon sind in gegen Amtsträger geführten Strafverfahren außerhalb der verwaltungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse sonstige, durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzte staatliche Eingriffsbefugnisse als Rechtfertigungsgründe zu beachten. Tatbestandsmäßiges hoheitliches Handeln aufgrund eigener Entschließung des Amtsträgers ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn hierfür eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben ist und die dort genannten Eingriffsvoraussetzungen objektiv erfüllt sind. Solche Eingriffsgrundlagen sind sowohl § 62 SchulG als auch - bei Erfolglosigkeit von Erziehungsmaßnahmen - § 63 SchulG. Selbst wenn man - eine tatbestandsmäßige Körperverletzungshandlung einmal unterstellt - unter Beachtung einer streng formal ausgerichteten verwaltungsrechtlichen Betrachtungsweise zu dem Ergebnis käme, die Angeschuldigte hätte nicht einmal im Rahmen einer Eilbefugnis Ordnungsmaßnahmen ergreifen dürfen, weil eine Entscheidung hierüber von der Klassenkonferenz (§ 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG) bzw. in dringenden Fällen von dem Schulleiter (§ 63 Abs. 6 Satz 1 SchulG) zu treffen ist, steht der Angeschuldigten jedenfalls das Hausrecht als Eingriffsgrundlage zur Seite. Hausrecht an einem im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und die daraus folgende Organisationsgewalt sind Annex der dem Hoheitsträger zugewiesenen Sachaufgaben. Sie sind Voraussetzung dafür, dass ein Hoheitsträger die ihm von der Rechtsordnung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erfüllen kann und zugleich Mittel zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs. Als solche stellt das Hausrecht eine Rechtsgrundlage für Eingriffsakte dar. Die Ordnungsgewalt zur Durchsetzung eines ungestörten Schulbetriebs hatte hier die Angeschuldigte als unmittelbare Repräsentantin der Schule inne. Als allein vor Ort agierende Klassenlehrerin hatte sie die Befugnis, die notwendigen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung zu treffen und notfalls durchzusetzen. Dazu setzte sie das nach den vergeblichen verbalen Aufforderungen allein Erfolg versprechende Mittel ein, den Schüler zum Aufstehen und Verlassen des Klassenzimmers zu bewegen. Die Maßnahme führte auch nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Zweck außer Verhältnis steht. Angesichts des Entscheidungszwangs, dem die Angeschuldigte in dieser Situation ausgesetzt war, dürfen die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit ihres Handelns nicht, wie die Staatsanwaltschaft dies tut, überspannt werden.
Auch nach dem sogenannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff wäre das Handeln der Angeschuldigten gerechtfertigt. Danach ist - wiederum unterstelltes - tatbestandsmäßiges hoheitliches Handeln auch beim Fehlen der sachlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht rechtswidrig, wenn der Amtsträger nach (objektiv) pflichtgemäßer Prüfung von deren Vorliegen ausgehen durfte. Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich ein Beamter häufig in der Lage sieht, in einem schwierig gelagerten Fall schnell Entscheidungen zu treffen und es ihm oft nicht möglich ist, die gesamten Umstände zu sehen und richtig zu würdigen. Würde hier der strenge verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt, so wäre das Risiko des Beamten zu groß und die Gefahr gegeben, dass seine Initiative gelähmt würde. Dem Amtsträger ist insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Eine im Einzelfall getroffene Maßnahme ist jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn sich der Amtsträger aufgrund pflichtgemäßer Überlegung in verantwortungsbewusster Weise um die Einhaltung der ihm eingeräumten Spielräume bemüht hat und seine Handlung sich in diesem Rahmen jedenfalls als vertretbar erweist.
Dass die Angeschuldigte in diesem Sinne pflichtwidrig handelte, kann dem vorläufigen Beweisergebnis nicht entnommen werden. Ihre Entscheidung, den Schüler aus dem Klassenzimmer zu entfernen, war nicht ermessensfehlerhaft. Das Zufassen war auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und angemessen. Die Handlung war ungefährlich und vergleichsweise unbedeutend. Sie war zur Durchsetzung des Hausrechts und einer nach dem Verhalten des Zeugen K. nahe liegenden Ordnungsmaßnahme unvermeidbar, denn J. K. kam mehreren, zunächst auf das Unterlassen weiterer Störungen, sodann auf das Verlassen des Klassenzimmers gerichteten Aufforderungen seiner Lehrerin nicht nach und hielt sich zudem fest, als die Angeschuldigte ihn zum Aufstehen bewegen wollte. Die Angeschuldigte hat den Eingriff zudem auf ein Minimum beschränkt. Sie hat den Schüler sofort losgelassen, als dieser Schmerzen angegeben hatte. Das Zufassen war in dieser Situation alternativlos. Die Möglichkeit, in vergleichbaren Situationen immer sofort die Polizei oder andere Mitarbeiter der Schule herbeizurufen, zöge nicht nur - so bereits das Amtsgericht zutreffend - einen nicht wiedergutzumachenden Autoritätsverlust der Lehrerin nach sich. Zwangsläufig entstünde der Eindruck, die Angeschuldigte könne sich nicht einmal einem 11-jährigen Schüler gegenüber durchsetzen. Ihre Stellung als Autoritätsperson würde nachhaltig untergraben. Der jeweilige Schüler und Nachahmer hätten es zudem in der Hand, den Schulbetrieb dauerhaft still zu legen.
Dies ist auch in Abwägung mit den Grundrechten anderer, insbesondere dem in Art. 20 Abs. 1 der Verfassung des Landes Berlin und in § 2 Abs. 1 SchulG geschützten Recht auf Bildung der anderen Mitschüler nicht zu verantworten. Dieses Recht umfasst auch ein Recht der Lernwilligen gegenüber den Lehrern auf Durchsetzung des Bildungsauftrags der Schule und Ermöglichung eines ungestörten Unterrichts. Eine einseitig auf die Belange der Schüler, die sich nicht einordnen können oder wollen, gerichtete Betrachtungsweise wird dem Gesamtgefüge der Grundrechte aller nicht gerecht und birgt zudem die Gefahr in sich, dass den Lehrern, die den staatlichen Bildungsauftrag (§ 1 Satz 1 SchulG) trotz aller Widrigkeiten des Schulalltags engagiert durchsetzen wollen, bei jeder noch so geringfügigen Reaktion Strafverfolgungsmaßnahmen drohen, weil andere als die in den Normen des Schulgesetzes niedergelegten Ermächtigungsgrundlagen bzw. Rechtfertigungsgründe ausgeblendet werden.
Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last, weil sonst niemand dafür haftet.
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(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.