Strafgesetzbuch - StGB | § 128 Bildung bewaffneter Gruppen
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/11/2021 14:44
In dieser Entscheidung des BGH geht es um die Reichweite der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs. In Frage stand vorliegend u.a. die Adäquanz - also die Frage danach, ob das Verhalten de
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