Strafgesetzbuch - StGB | § 128 Bildung bewaffneter Gruppen

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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published on 15.11.2021 14:44

In dieser Entscheidung des BGH geht es um die Reichweite der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs. In Frage stand vorliegend u.a. die Adäquanz - also die Frage danach, ob das Verhalten de
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In dieser Entscheidung des BGH geht es um die Reichweite der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs. In Frage stand vorliegend u.a. die Adäquanz - also die Frage danach, ob das Verhalten des Schädigers - obgleich dieses ursächlich im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne für die Rechtsgutsverletzung des Geschädigten sei - auch innerhalb des nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit für den Schädiger im Zeitpunkt seiner Handlung Vorhersehbaren liegt.

Vorliegend war der Geschädigte aus dem ersten Stock eines Hauses gesprungen (8-10m in die Tiefe), nachdem der beklagte Schädiger lautstark wütend in die Wohnung eingedrungen war, in der sich sowohl die Ehefrau des Schädigers als auch der geschädigte Freund der Ehefrau befanden - was der Schädiger auch vermutete. Aus Angst vor den Konsequenzen sah der Geschädigte also offenbar keinen anderen Ausweg als den Sprung aus dem Fenster.

Der BGH kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten des Geschädigten gegeben sei.

Im Rahmen des ebenfalls fraglichen Umfassens der Rechtsgutsverletzung vom Schutzzweck der verletzten Norm stellt der BGH zudem fest, dass trotz des mitursächlichen Verhaltens des Geschädigten eine Zurechnung der Schädigung an den Schädiger stattfinden müsse. Begründet wird dies mit der sog. Herausforderungsformel.

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