Strafgesetzbuch - StGB | § 283c Gläubigerbegünstigung
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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16/03/2024 11:03
Die Gläubigerbegünstigung ist ein spezifisches Delikt im Bereich des Insolvenzstrafrechts, das die unrechtmäßige Bevorzugung bestimmter Gläubiger vor oder während eines Insolvenzverfahrens thematisiert. Dieses Verhalten kann die gerechte Verteilung des Schuldnervermögens unter den Gläubigern erheblich beeinträchtigen und steht daher unter Strafe. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen der Gläubigerbegünstigung, typische Fallkonstellationen sowie präventive Maßnahmen, um solchen Delikten vorzubeugen.
SubjectsGläubigerbegünstigung
14/02/2024 12:50
Die Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB zielt darauf ab, die Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren sicherzustellen, indem sie Handlungen verbietet, die darauf abzielen, Vermögenswerte vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu schützen. Dies umfasst die Verschleierung von Vermögenswerten durch unzulässige Übertragungen oder Verkäufe, um eine Benachteiligung einzelner Gläubiger zu verhindern.
14/02/2024 11:55
Das Insolvenzstrafrecht befasst sich mit strafbaren Handlungen im Kontext von Insolvenzverfahren, darunter Insolvenzverschleppung, Bankrott und Gläubigerbegünstigung. Ziel ist es, das Vertrauen in das Insolvenzverfahren zu stärken und kriminelle Handlungen zu ahnden.
SubjectsInsolvenzstrafrecht
16/09/2020 10:59
Durch die Corona-Pandemie droht vielen Unternehmen in Deutschland die Insolvenz. Um dem wirtschaftlichen „Aus“ dieser Unternehmen entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung jüngst eine Verlängerung der Insolvenzantragspflichtaussetzung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet jedoch nicht, dass die für überschuldete Unternehmen verantwortlichen Organe und Gesellschafter sorglos ihre Geschäfte fortführen können. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht drohen strafrechtliche wie auch haftungsrechtliche Konsequenzen, die bekannt sein sollten.
SubjectsAG-Insolvenzrecht, GbR-Insolvenz, GmbH-Insolvenz, KG-Insolvenz, OHG-Insolvenz, Insolvenzrecht, showMore
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins
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published on 17/09/2009 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266 Abs. 1 BetrVG § 119 Abs. 2 1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte. 2. Ist eine Aktiengesellschaft strafantragsberechtigter Unternehmer im Sinne des § 119 Abs.
published on 29/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/06 Verkündet am: 29. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129 Abs. 1
published on 13/02/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 3 6 / 1 3 vom 13. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof
published on 12/12/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 328/18 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 339 I
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse...