Strafgesetzbuch - StGB | § 283c Gläubigerbegünstigung
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

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Insolvenzrecht: Strafrechtliche Konsequenzen trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

16.09.2020
Durch die Corona-Pandemie droht vielen Unternehmen in Deutschland die Insolvenz. Um dem wirtschaftlichen „Aus“ dieser Unternehmen entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung jüngst eine Verlängerung der Insolvenzantragspflichtaussetzung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet jedoch nicht, dass die für überschuldete Unternehmen verantwortlichen Organe und Gesellschafter sorglos ihre Geschäfte fortführen können. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht drohen strafrechtliche wie auch haftungsrechtliche Konsequenzen, die bekannt sein sollten.
10. Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand -
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
7.4 Gläubigerbegünstigung - § 283c StGB
23.06.2010
Anwalt für Insolvenzstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mtte

Referenzen - Gesetze | § 46g KredWG
§ 46g KredWG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 46g KredWG zitiert 1 andere §§ aus dem Kreditwesengesetz.
Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 46g KredWG.
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2009 - 5 StR 521/08
bei uns veröffentlicht am 17.09.2009
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266 Abs. 1 BetrVG § 119 Abs. 2 1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte. 2. Ist eine Aktiengesellschaft strafantragsberechtigter Unternehmer im Sinne des § 119 Abs.
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2007 - IX ZR 121/06
bei uns veröffentlicht am 29.11.2007
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/06 Verkündet am: 29. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129 Abs. 1
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - 1 StR 336/13
bei uns veröffentlicht am 13.02.2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 3 6 / 1 3 vom 13. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2019 - IX ZR 328/18
bei uns veröffentlicht am 12.12.2019
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 328/18 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 339 I
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - IX ZB 233/10
bei uns veröffentlicht am 16.02.2012
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 233/10 vom 16. Februar 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Dez. 2005 - IX ZR 190/02
bei uns veröffentlicht am 22.12.2005
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 190/02 Verkündet am: 22. Dezember 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnfG § 3 Abs. 1, § 6
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2008 - 1 StR 488/07
bei uns veröffentlicht am 20.03.2008
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 488/07 vom 20. März 2008 BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 266 Abs. 1 StPO § 213 EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 1. Zum Vorsatz und zum Vermögensnachteil bei Untreuehandlungen
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2006 - IX ZR 91/04
bei uns veröffentlicht am 06.07.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 91/04 Verkündet am: 6. Juli 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - NotZ (Brfg) 4/17
bei uns veröffentlicht am 23.04.2018
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2018 - IX ZR 92/17
bei uns veröffentlicht am 08.02.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 92/17 Verkündet am: 8. Februar 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Berichtigt durch Beschluss vom 14. Juni 2018 Karlsruhe, den 5. Juli 2018 Geschäftsstelle des IX. Ziv
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2018 - IX ZR 103/17
bei uns veröffentlicht am 08.02.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 103/17 Verkündet am: 8. Februar 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 335, 338,
Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2017 - 3 StR 424/16
bei uns veröffentlicht am 09.03.2017
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 424/16 vom 9. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts ECLI:DE:BGH:2017:090317U3STR424.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 2017, an der teilgen
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2016 - 2 StR 520/15
bei uns veröffentlicht am 29.06.2016
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 520/15 vom 29. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. ECLI:DE:BGH:2016:290616U2STR520.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. Juni 201
Finanzgericht Köln Urteil, 06. Nov. 2014 - 13 K 1065/13
bei uns veröffentlicht am 06.11.2014
Tenor
Die gegen die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. ergangenen Haftungsbescheide vom 5. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. März 2013 werden dahingehend geändert, dass die Haftungsbeträge nach Maßgabe der Urteilsgründe h
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse...