Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

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(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung ges
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published on 28/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 632/19 vom 28. Januar 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen alias: ECLI:DE:BGH:2020:280120B4STR632.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführ
published on 08/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548/19 vom 8. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2020:080120B4STR548.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera
published on 11/04/2013 00:00

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published on 15/11/2016 00:00

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