Strafgesetzbuch - StGB | § 244a Schwerer Bandendiebstahl
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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28/03/2019 10:03
Bei einer Sachbeschädigung im Zuge eines schweren Bandendiebstahls oder Wohnungseinbruchsdiebstahls besteht keine Gesetzeseinheit in Form der Konsumption. Infolge der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) beider Delikte ist auch eine Strafverschärfung nicht ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
SubjectsStrafrecht
21/03/2015 15:56
Eine wahlweise Verurteilung zwischen Bandendiebstahl und Bandenhehlerei ist möglich.
SubjectsStrafrecht
14/03/2015 14:11
Eine aus Dieben und Hehlern bestehende „gemischte Bande“ erfüllt die Qualifikation als „Bande“ nur im Rahmen der Bandenhehlerei.
SubjectsStrafrecht
07/07/2010 11:31
Grundtatbestand des Raubes, § 249 StGB Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache s
SubjectsRaub
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(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b
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published on 20/11/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 54/19 vom 20. November 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls ECLI:DE:BGH:2019:201119U2STR54.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2
published on 05/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2019:050219B3STR466.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanw
published on 05/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 613/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR613.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts u
published on 18/07/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 147/17 vom 18. Juli 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2017:180717B4STR147.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesan
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(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder...
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt...