Strafgesetzbuch - StGB | § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

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Wettbewerbsrecht: Zur Zulässigkeit von Poker im Internet

19.12.2011

Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers-BGH vom 28.09.11-Az:I ZR 93/10

Referenzen - Gesetze | § 4 StGB

§ 4 StGB zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 4 StGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 84d Bewilligungshindernisse


Die Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt werden, wenn 1. die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstreckenden Erkenntnis entspricht und der andere Mitgl

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2013 - 5 StR 593/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

5 StR 593/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 2013,

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 93/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 189/08

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 189/08 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 30/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 43/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - 2 StR 96/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 9 6 / 1 4 vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG Der 2. Strafsenat des Bundesg

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 17 K 15.5610

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2015 wird aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. IV. Die Kostenentscheidung ist vor

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Feb. 2017 - W 3 K 16.1292

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 4 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 6 insoweit aufgehoben, als die erhobene Gebühr einen Betrag von 1.500,00 EUR übers

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1949/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1888/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1887/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 2025/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1890/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1889/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 1878/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 1 A 2068/17 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 2 ARs 163/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 163/18 2 AR 106/18 vom 6. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Geldwäsche Az.: 7111 Js 9230/17 Staatsanwaltschaft Lüneburg 2 AR 165/18 Generalstaatsanwaltschaft Celle ECLI:DE:BGH:2018:060618B2ARS1

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/16 vom 20. Juni 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StPO § 353 Abs. 2 1. Für die Frage, wann Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2016 - 2 StR 413/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 413/15 vom 10. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:100216U2STR413.15.0 Der 2. Strafsenat des Bun

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Apr. 2009 - I WsRH 5/09

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 seines Tenors aufgehoben. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Beschwerdeführers vom 06.05.2008 - III Reha 4250/1E - 216/07 - wird als unbeg

Landgericht Kiel Urteil, 23. Nov. 2007 - 14 O 125/07

bei uns veröffentlicht am 23.11.2007

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vol

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Apr. 2006 - 6 Qs 11/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten S. E. wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.01.2006 (31 Gs 3141/05) in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 08.02.2006 (31 Gs 192/06) aufgehoben.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Okt. 2003 - 1 Ws 288/03

bei uns veröffentlicht am 30.10.2003

Tenor Die - weitere - Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des B