Strafgesetzbuch - StGB | § 336 Unterlassen der Diensthandlung
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 14/06/2005 00:00
5 StR 168/05 (alt: 5 StR 120/97) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wir
published on 26/01/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 566/99 URTEIL vom 26. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzend
published on 08/03/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 555/99 URTEIL vom 8. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 7. und 8. März 2000, an der teilgenommen ha
published on 13/12/2000 00:00
5 StR 537/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
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