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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

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originally published: 09.10.2009 16:56, updated: 24.03.2024 20:17

Neben den Auseinandersetzungen zwischen Staats- und Verfassungsorganen, etwa im Bereich des Parlamentsrechts, ist Gegenstand unserer Tätigkeit die Durchsetzung der Grundrechte unserer Mandanten.

Das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist weitgehend, aber nicht ausschließlich im Grundgesetz (GG) geregelt. Es umfasst das Staatsorganisationsrecht und die Grundrechte. 
Wenn in einem gerichtlichem Verfahren die Geltung und der Schutz z.B. der Menschenwürde, die persönlichen Freiheitsrechte (Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit bzw. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz / Gleichheitsgrundsatz, Glaubensfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Gewissensfreiheit, Bekenntnisfreiheit, Recht der freien Meinungsäußerung, der besondere Schutz von Ehe, Familie und nichtehelichen Kindern, die Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, das Briefgeheimnis, Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis, die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, das Recht auf Eigentum und die Unverletzlichkeit des Erbrechts, das Asylrecht oder das Petitionsrecht verletzt wurde, steht nach der Ausschöpfung des Rechtsweges die Anrufung der Verfassungsgerichte offen. Bei Ordnungsstreitverfahren zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Kommunen und Kreisen bzw. Ländern werden wir ebenso tätig. Hinzuweisen ist auch auf Kommunalstreitverfahren. Auch das Staatshaftungsrecht und das Recht der Amtspflichtverletzungen / Amtshaftung ist hier zu nennen.

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Urteil des Bundesverfassungsgerichts: § 362 Nr. 5 StPO für nichtig erklärt Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel wiederaufgenommen, gestützt auf den am 30. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 StPO. Das Gericht erklärt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens als verfassungswidrig. Die Rechtsgrundlage, § 362 Nr. 5 StPO, verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG und das Rückwirkungsverbot. Die Entscheidung erging einstimmig, mit einer Abweichung zur Frage der Abwägungsfestigkeit. Art. 103 Abs. 3 GG und Grundrechtschutz: Der Grundsatz ne bis in idem gewährt Freigesprochenen einen grundrechtsgleichen Schutz vor erneuter Strafverfolgung. Das Mehrfachverfolgungsverbot hat Vorrang vor materieller Gerechtigkeit. Art. 103 Abs. 3 GG ist abwägungsfest und schützt vor erneuter Strafverfolgung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Die Regelung des § 362 Nr. 5 StPO verletzt dieses Verbot. Die Anwendung von § 362 Nr. 5 StPO auf rechtskräftige Freisprüche vor Inkrafttreten verstößt gegen das Rückwirkungsverbot. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen   
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Zusammenfassung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 30. Juli 2024 – 2 BvF 1/23

Worum geht es?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. Juli 2024 in einem bedeutenden Urteil über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bundeswahlgesetzes entschieden. Besonders im Fokus standen das Zweitstimmendeckungsverfahren und die 5 %-Sperrklausel. Während das Zweitstimmendeckungsverfahren als verfassungsgemäß anerkannt wurde, erklärte das Gericht die 5 %-Sperrklausel in ihrer derzeitigen Form für verfassungswidrig. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf das Wahlrecht und die politische Landschaft in Deutschland.


Wer sollte das Urteil lesen – und warum?

  1. Jurist:innen und Rechtswissenschaftler:innen: Für sie bietet das Urteil wertvolle Einblicke in die verfassungsrechtliche Bewertung des Wahlrechts und dessen Reformen.
  2. Politiker:innen und Parteien: Sie können aus dem Urteil wichtige Schlüsse für die Gestaltung zukünftiger Wahlgesetze ziehen.
  3. Politisch interessierte Bürger:innen: Das Urteil betrifft grundlegende Aspekte des demokratischen Systems und erklärt Mechanismen wie die Sitzverteilung im Bundestag.
  4. Medien und Journalist:innen: Die Entscheidung bietet Anlass für Analysen und Diskussionen über die Zukunft der deutschen Demokratie.

Was steht im Urteil?

  • Zweitstimmendeckungsverfahren: Dieses Verfahren regelt, dass Wahlkreisbewerber nur dann ein Bundestagsmandat erhalten, wenn ihre Partei über genügend Zweitstimmen verfügt. Das Gericht hielt diese Regelung für verfassungsgemäß, da sie die Verhältniswahl mit Elementen der Personenwahl kombiniert und die Chancengleichheit der Parteien wahrt.

  • 5 %-Sperrklausel: Diese Klausel, die kleine Parteien von der Sitzverteilung ausschließt, wurde in ihrer aktuellen Form für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht entschied, dass eine strikte Sperrklausel nicht erforderlich ist, wenn kooperierende Parteien (wie CDU und CSU) gemeinsam die Fraktionsbildung sichern können. Bis zu einer Neuregelung bleibt die Klausel mit dieser Maßgabe in Kraft.


Warum ist das wichtig?

Das Urteil klärt grundlegende Fragen zur Ausgestaltung des Wahlrechts und hat potenziell weitreichende Konsequenzen für die Zusammensetzung des Bundestages. Es stärkt die Demokratie, indem es das Gleichgewicht zwischen Wahlrechtsgrundsätzen wie der Wahlgleichheit und der Funktionsfähigkeit des Parlaments bewahrt. Gleichzeitig zeigt das Gericht Wege auf, wie kleinere Parteien unter bestimmten Bedingungen besser integriert werden könnten.


Fazit: Dieses Urteil ist ein Wendepunkt für die Diskussion über das Wahlrecht in Deutschland. Es liefert eine Blaupause für künftige Reformen und unterstreicht die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes demokratischer Prinzipien.

published on 31.08.2024 13:38

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2024 (Az.: VI ZR 41/22) entschieden, dass das Saarländische Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es bei der Beurteilung einer p
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2024 (Az.: VI ZR 41/22) entschieden, dass das Saarländische Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es bei der Beurteilung einer pflegewissenschaftlichen Frage auf die ergänzende Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet und stattdessen ohne ausreichende eigene Sachkunde entschieden hat. Das Berufungsgericht hätte die Einschätzungen der Sachverständigen nicht ohne weitere Anhörung und fachliche Beratung zurückweisen dürfen. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

published on 31.08.2024 13:06

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2024 (Az.: VI ZR 240/23) entschieden, dass das Oberlandesgericht Celle in einem Arzthaftungsprozess den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Berufungsgericht h
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2024 (Az.: VI ZR 240/23) entschieden, dass das Oberlandesgericht Celle in einem Arzthaftungsprozess den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Berufungsgericht hatte Einwände der Kläger gegen ein Sachverständigengutachten, die sich auf neuere medizinische Literatur stützten, ohne zusätzliche Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da eine solche Gehörsverletzung entscheidungserheblich sein könnte.