Strafgesetzbuch - StGB | § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

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Besonders schwerer Fall des Bankrotts, § 283 a StGB

14.02.2024

Der besonders schwere Fall des Bankrotts gemäß § 283a StGB stellt eine verschärfte Form der Strafbarkeit im Insolvenzstrafrecht dar, bei dem der Schuldner durch betrügerische Handlungen seine wirtschaftlichen Verhältnisse manipuliert. Dies führt zu einer höheren Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe im Vergleich zum einfachen Bankrott und erfordert ein gründliches Verständnis der einschlägigen Gesetze und Rechtsprechung im Insolvenzstrafrecht.    

Insolvenzrecht: Strafrechtliche Konsequenzen trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

16.09.2020

Durch die Corona-Pandemie droht vielen Unternehmen in Deutschland die Insolvenz. Um dem wirtschaftlichen „Aus“ dieser Unternehmen entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung jüngst eine Verlängerung der Insolvenzantragspflichtaussetzung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet jedoch nicht, dass die für überschuldete Unternehmen verantwortlichen Organe und Gesellschafter sorglos ihre Geschäfte fortführen können. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht drohen strafrechtliche wie auch haftungsrechtliche Konsequenzen, die bekannt sein sollten.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/11 Verkündet am: 10. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 255 Abs. 1, §

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 13. Aug. 2018 - 2 BvR 745/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2018

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2013 - 9 Qs 1101/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absa

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2017 - 2 StR 489/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 489/16 vom 31. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2017:310517U2STR489.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 2017, an der tei

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2016 - 4 StR 86/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 86/16 vom 10. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 2.: Bankrotts u.a. zu 3.: Beihilfe zum Betrug u.a. zu 4.: Bankrotts u.a. ECLI:DE:BGH:2016:101116U4

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Aug. 2016 - 4 Ws 282/15

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen den Beschluss des Landgerichts - 11. Große Wirtschaftsstrafkammer - Stuttgart vom 13. Juli 2015 wird als unbegründet v e r w o r f e n. Die den Angeschuldigten durch das Be

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse...
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse...
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse...
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