Strafgesetzbuch - StGB | § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus Gewinnsucht handelt oder - 2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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14/02/2024 12:31
Der besonders schwere Fall des Bankrotts gemäß § 283a StGB stellt eine verschärfte Form der Strafbarkeit im Insolvenzstrafrecht dar, bei dem der Schuldner durch betrügerische Handlungen seine wirtschaftlichen Verhältnisse manipuliert. Dies führt zu einer höheren Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe im Vergleich zum einfachen Bankrott und erfordert ein gründliches Verständnis der einschlägigen Gesetze und Rechtsprechung im Insolvenzstrafrecht.
16/09/2020 10:59
Durch die Corona-Pandemie droht vielen Unternehmen in Deutschland die Insolvenz. Um dem wirtschaftlichen „Aus“ dieser Unternehmen entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung jüngst eine Verlängerung der Insolvenzantragspflichtaussetzung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet jedoch nicht, dass die für überschuldete Unternehmen verantwortlichen Organe und Gesellschafter sorglos ihre Geschäfte fortführen können. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht drohen strafrechtliche wie auch haftungsrechtliche Konsequenzen, die bekannt sein sollten.
SubjectsAG-Insolvenzrecht, GbR-Insolvenz, GmbH-Insolvenz, KG-Insolvenz, OHG-Insolvenz, Insolvenzrecht, showMore
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins
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published on 10/05/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/11 Verkündet am: 10. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 255 Abs. 1, §
published on 13/08/2018 00:00
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2013 - 9 Qs 1101/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absa
published on 31/05/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 489/16 vom 31. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2017:310517U2STR489.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 2017, an der tei
published on 10/11/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 86/16 vom 10. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 2.: Bankrotts u.a. zu 3.: Beihilfe zum Betrug u.a. zu 4.: Bankrotts u.a. ECLI:DE:BGH:2016:101116U4
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse...