Strafgesetzbuch - StGB | § 180a Ausbeutung von Prostituierten

Strafgesetzbuch - StGB | § 180a Ausbeutung von Prostituierten
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2.
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

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28/11/2011 15:49

Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
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published on 15/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 236/15 vom 15. November 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG ECLI:DE:BGH:2
published on 19/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 313/02 vom 19. November 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu 1. wegen Zuhälterei u.a. zu 2. und 3. wegen schweren Menschenhandels u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß
published on 09/05/2001 00:00

5 StR 108/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Brau
published on 02/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 102/03 vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen BGHR: ja BGHSt: ja zu A. II. 2. Veröffentlichung: ja __________________________ StPO § 22 Nr. 4, § 338 Nr. 2 Ein erkennender Richter ist nicht "
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