Strafgesetzbuch - StGB | § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Strafgesetzbuch - StGB | § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
28/07/2016 10:37
Bei einer Kündigung wegen Spesenbetrugs steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Vor allem muss er sich die bisherige Praxis vorhalten lassen.
11/04/2015 12:28
Stellt ein Vertragsarzt einen Amtsträger oder Beauftragten der Krankenkassen dar?
SubjectsStrafrecht
11/04/2015 12:19
Vertragsarzt handelt weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen
SubjectsStrafrecht
11/04/2015 12:06
Betriebsinhaber macht sich nicht strafbar, wenn er im Zeitpunkt der Tathandlung nicht Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes ist.
SubjectsStrafrecht
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(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verur
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In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bez
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
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published on 22/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 385/19 vom 22. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a. ECLI:DE:BGH:2020:220120U5STR385.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
published on 03/12/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 160/12 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 23. Oktober 201
published on 20/07/2011 00:00
5 StR 115/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 beschlossen: Der Senat legt die Sache nach § 132 Abs. 4
published on 11/02/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 5 5 / 1 3 vom 11. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 beschlossen : I. Auf die Revision des A
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