Strafgesetzbuch - StGB | § 333 Vorteilsgewährung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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14.03.2024 11:19

Straftaten im Amt, insbesondere Korruption und Bestechung, stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Integrität und das Vertrauen in öffentliche Institutionen dar. Diese Delikte umfassen ein breites Spektrum an rechtswidrigen Handlungen durch Amtsträger, die ihre Position zum persönlichen Vorteil oder zum Nutzen Dritter missbrauchen. Der folgende Artikel bietet einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, typische Formen von Straftaten im Amt und die Bedeutung der Prävention und Bekämpfung dieser Vergehen.
11.04.2015 12:19

Vertragsarzt handelt weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen
SubjectsStrafrecht
11.02.2012 13:36

Wenn Bestechender zunächst Vorteil gewährt und Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, beginnt Verjährung beider Straftaten erst mit Vornahme der Diensthandlung-BGH vom 19.06.08-Az:3 StR 90/08
SubjectsVerjährung
11.02.2012 12:57

Ruhen der Verjährung-maßgeblich ist, ob der Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht-BGH vom 08.02.11-Az:1 StR 490/10
SubjectsVerjährung
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(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verur
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(1) Für die Anwendung des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gle
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published on 28.07.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 156/11 vom 28. Juli 2011 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1 Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt e
published on 06.09.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 633/10 vom 6. September 2011 in der Strafsache gegen Karlheinz S c h r e i b e r , wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 20
published on 18.10.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 529/16 vom 18. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorteilsgewährung ECLI:DE:BGH:2017:181017U2STR529.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Verhandlung vom 18. Okto
published on 11.10.2012 00:00

5 StR 115/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 beschlossen: Auf die
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