Strafgesetzbuch - StGB | § 105 Nötigung von Verfassungsorganen
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer
- 1.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, - 2.
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder - 3.
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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published on 28/06/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 14/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB hier: Beschwerden des Zeugen A. gegen die Beschlüsse
published on 05/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 162/13 vom 5. September 2013 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 240 Abs. 1 bis 3 StPO § 111i Abs. 2, § 260 Abs
published on 09/05/2006 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff. UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die ü
published on 21/12/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 10 B 14.2111
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 21. Dezember 2015
(VG München, Entscheidung vom 20. Mai 2014, Az.: M 4 K 12.3593)
10. Senat
Sachgebietss
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