Strafgesetzbuch - StGB | § 227 Körperverletzung mit Todesfolge

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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07/02/2017 14:56

Eine Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge muss nach der Erkenntnis über die Risiken und der Herbeiführung der lebensgefährdenden Situation von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung abgegrenzt werden.
08/12/2011 14:53

Strafverteidigung in Berlin Mitte - S&K Rechtsanwälte
08/12/2011 11:42

Der für § 227 StGB erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang zwischen Verletzungsgeschehen und Todesfolge fehlt nicht schon dann, wenn zunächst nur eine Verletzung eintritt, die - für s
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(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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published on 07/07/2011 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 227 Zur Strafbarkeit gemäß § 227 StGB und zum Tötungsvorsatz eines Schönheitschirurgen, der es vorübergehend unterlassen hat, seine wegen eines Aufklärungsmangels rechtswidrig operierte k
published on 14/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 502/11 vom 14. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezem
published on 17/08/2011 00:00

5 StR 255/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur
published on 15/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 453/07 vom 15. November 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 2007, an der teilgenommen habe
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