Strafgesetzbuch - StGB | § 337 Schiedsrichtervergütung

Strafgesetzbuch - StGB | § 337 Schiedsrichtervergütung
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.

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(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 25/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 438/05 vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des G
published on 09/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 541/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR541.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwal
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