Strafgesetzbuch - StGB | § 186 Üble Nachrede

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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27/08/2024 15:05

Erfahren Sie, wann Bewertungen rechtlich problematisch sind und welche Gesetze ihre Löschung ermöglichen.
27/09/2023 13:39

Das Äußerungsrecht befasst sich mit den rechtlichen Grenzen der Meinungs- und Informationsfreiheit und betrifft insbesondere das Medien- und Presserecht. Es regelt die Zulässigkeit von Äußerungen und deren mögliche rechtliche Konsequenzen, wobei Meinungsäußerungen durch die Meinungsfreiheit geschützt sind, während falsche Tatsachenbehauptungen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben können, insbesondere im Kontext von Ehrenverletzungen. Im digitalen Zeitalter sind Fragen der Zuständigkeit, internationale Rechtsdurchsetzung und die Dynamik von Online-Medien zusätzliche Herausforderungen für Anwälte im Bereich des Äußerungsrechts.    
09/02/2017 10:09

Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin - Mitte
25/08/2016 14:14

Äußert jemand öffentlich rechtsradikales Gedankengut, kann sich die Bezeichnung dieser Person als " Neonazi" auf ausreichende tatsächliche Bezugspunkte stützen und stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister
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published on 06/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/13 Verkündet am: 6. Februar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 24/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 384/03 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 02/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 219/06 Verkündet am: 2. Dezember 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 06/08/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Volksverhetzung u.a. zu 2.: Volksverhetzung ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR190.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...