Strafgesetzbuch - StGB | § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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14/02/2017 11:18
Bei faktischem Zusammenleben von Eltern und Kindern begründet die Pflicht zu familiärem Beistand eine Garantenstellung der Kinder gegenüber ihren Eltern.
Subjectssonstiges
24/09/2015 13:54
Der betroffene Bürger hat grds. eine Pflicht zur Duldung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und zwar auch dann, wenn nicht sämtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gegeben sind
16/04/2015 11:28
Die Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
Subjectsallgemeines
24/06/2011 13:18
wegen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkoholeinfluss i. S. des § 21 StGB - BGH-Beschluss vom 26.01.10 - Az: 5 StR 520/09 - Anwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsTotschlag
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 254/19 vom 14. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Jan
published on 27/06/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 103/18 vom 27. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2018:270618B4STR103.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführe
published on 06/07/2011 00:00
5 StR 230/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des La
published on 16/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 580/18 vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR580.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh
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